Evang. Dorfhelferinnenwerk in Württemberg e. V.

Dorfhelferinnenwerk

Hilfen für Familien im ländlichen Raum

Fachbereich Dorfhelferinnenarbeit der Abteilung
Evangelische Frauen in Württemberg

Ev. Dorfhelferinnenwerk in Württemberg e. V.
Gymnasiumstraße 36, 70174 Stuttgart

Tel. (07 11) 20 68 - 211
Fax (07 11) 20 68 - 343
Reinhard.Kenner[at]elk-wue.de

Was wir bieten

Dorfhelferinnen werden vorübergehend in Familien eingesetzt, wenn die Mutter (oder der Vater) aus Krankheits- oder anderen zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, die Kinder und den Haushalt selber zu versorgen, vor allem bei: Krankenhaus- und Kuraufenthalt, langwierigen schweren Erkrankungen, Risikoschwangerschaft und Entbindung, Überforderungen in Familien mit besonderen Belastungen, Verlust eines Elternteils.

Dorfhelferinnen leisten Alltagshilfen unmittelbar zu Hause, so dass Kinder in ihrer gewohnten Ungebung gut betreut und versorgt leben können. Dazu gehören die Haushaltsführung, Betreuung der Kinder sowie die Versorgung von kranken, älteren oder behinderten Familienmitgliedern. Dorfhelferinnen sind zusätzlich dafür qualifiziert, spezifische Aufgaben in landwirtschaftlichen Familienbetrieben und in der ländlichen Hauswirtschaft wahrzunehmen.

Familien können bei folgenden Notsituationen oder Problemen die Hilfen von Dorfhelferinnen oder Familienpflegerinner erhalten.

  • Erkrankung der Mutter oder des Vaters (des haushaltsführenden Elternteils) mit stationärer oder ambulanter Behandlung
  • Maßnahmen der Rehabilitation (u.a. bei so genannten Mütterkuren)
  • Risikoschwangerschaften und Entbindung
  • Mehrlingsgeburten
  • Frühgeburten mit stationärem Aufenthalt der Mutter
  • Trennung der Eltern
  •  Tod eines Elternteils
  •  Versorgung behinderter oder chronisch kranker Kinder, Verhinderungspflege
  •  Mehrfache Belastung und psychische Beeinträchtigung der Mutter oder des Vaters  

Wie beantragen Sie den Dienst einer Dorfhelferin?

Es gibt viele Gründe, warum eine Familie zeitweise Hilfe im Alltag, bei der Versorung der Kinder und des Haushalts benötigen kann: eine akute und schwere Erkrankung, ein Kur- oder Klinikaufenthalt, eine Risikoschwangerschaft und Entbindung, eine Mehrlingsgeburt, mehrfache und überfordernde Belastungen, Tod oder Ausfall eines Elternteils, um nur einige Beispiele zu nennen.

In solchen Fällen können Familien - mit Kindern unter 12 bzw. 14 Jahren oder mit einem behinderten Kind - qualifizierte Hilfe durch eine Dorfhelferin erhalten. Für diese Unterstützung - gesetzlich meist unter dem Namen Haushaltshilfe verankert - gibt es in vielen Fällen einen rechtlichen Anspruch gegenüber Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern.

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, wenn Sie eine Dorfhelferin aufgrund einer Erkrankung oder Rehabilitation benötigen. Lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ausstellen. Eine ärztliche Bescheinigung ist nur bei ambulanter Behandlung erforderlich. Wichtig: In der ärztlichen Bescheinigung muss die Erkrankung (medizinische Indikation), der daraus folgende Hilfebedarf und der erforderliche Zeitumfang nachvollziehbar festgehalten sein.

Stellen Sie einen Antrag auf Haushaltshilfe bei Ihrem Sozialversicherungsträger (Ihrer Krankenkasse).

Wenn Sie aus anderen Gründen, z. B. bei mehrfacher Belastung und vorübergehender Überforderung Hilfe bei der Versorgung von Kindern und Haushalt benötigen, kann dies auch über den öffentlichen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger beantragt werden.

Finanzierung und Rechtsgrundlagen

Für die Finanzierung von Einsätzen, die nach Leistungsstunden vergütet werden, sind je nach Hilfebedarf und Ausgangssituation unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Kostenträger maßgeblich:

Sozialversicherungsträger (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) insbesondere bei Erkrankung, stationärer und ambulanter Behandlung oder Rehabilitation (Kuren) des haushaltsführenden Elternteils (Haushaltshilfe) Rechtsgrundlagen: SGB V § 38, RVO § 199, SGB VII § 54
öffentliche Jugendhilfeträger insbesondere bei Ausfall eines Elternteils und zur Sicherstellung des Wohlergehens der Kinder Rechtsgrundlagen: SGB VII §§ 20, 23, 27, 16 nachrangig zu SGB V
örtliche Sozialhilfeträger insbesondere bei Behinderung und in besonderen sozialen Notlagen Rechtsgrundlagen:SGB IX § 55, SGB XII §§ 27, 70 nachrangig zu SGB V und VIII

In vielen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe, z. B. bei stationärer Behandlung oder Rehabilitation. Wird diese Hilfe aufgrund von Erkrankungen mit ambulanter Behandlung oder nach einem stationären Aufenthalt benötigt, sind die jeweiligen Krankenkassensatzungen maßgeblich. Bei Einsätzen im Verantwortungsbereich der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfe ist ein einzelfall-bezogener Beratungs- oder Hilfeplanungsprozess die Grundlage für die Bewilligung von Familien-pflegeleistungen/ Einsätzen der Dorfhelferinnen.

Für weitere Informationen und die Antragstellung wenden Sie sich bitte an die oben aufgeführte Adresse des Evangelischen Dorfhelferinnenwerks.

Frauenarbeit ist mehr wert!

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Cascade

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