Ordnung EFW

Erlass des Oberkirchenrats zur Bildung eines landeskirchlichen Werkes „Evangelische Frauen in Württemberg“, zur Änderung der Ordnung für den Evangelischen Gemeindedienst und zur Änderung der Ordnung des Frauenwerks und des Männerwerks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Erlass zur Frauenarbeit)

vom 15.11. 2005

Es werden folgende Regelungen getroffen:

Artikel I

Ordnung des landeskirchlichen Werkes „Evangelische Frauen in Württemberg“ (Ordnung EFW)

Präambel
 „Evangelische Frauen in Württemberg“ ist ein Werk der Landeskirche, in der das bisherige Frauenwerk und die bisherige Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – Zusammenschluss Evangelischer Frauenverbände - zusammengeschlossen sind und das deren Aufgaben wahrnimmt.
„Evangelische Frauen in Württemberg“ übernehmen die bisherigen Aufgaben der Frauenarbeit und des Frauenwerks der Landeskirche wie sie in § 2 der Satzung der Frauenarbeit 1 und nach § 1 der Ordnung des Frauenwerks und des Männerwerks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg2 seither festgeschrieben sind.
„Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeiten auf allen Ebenen mit anderen kirchlichen Gruppen, Werken und Diensten zusammen. Sie tun ihren Dienst in ökumenischer Partnerschaft und suchen Verbindung zu außerkirchlichen Organisationen in ihrem Arbeitsfeld.

1 Satzung der Frauenarbeit § 2: „Zweck und Aufgaben der Frauenarbeit sind:
Die Gemeinschaft der Evangelischen Frauen, ihre Zusammenarbeit und ihre Verantwortungsbereitschaft für Kirche, Ökumene und Gesellschaft zu fördern.
Die Frauenarbeit vertritt gemeinsame Anliegen ihrer Mitglieder in Kirche und Öffentlichkeit und nimmt zu Gegenwartsfragen Stellung.“

2 „Frauenwerk und Männerwerk leisten der Gemeinde Mithilfe beim Erlernen des Sehens, Hörens und Redens im Umgang mit der Bibel, bei der Einübung des Lebens aus dem Glauben und bei der Befähigung zum Leben mit anderen. Ihre Arbeit geschieht mit dem Ziel, Einzelne und Gruppen ihrerseits zur Wahrnehmung dieses Auftrags zu befähigen.“

§ 1  Zugehörigkeit zu „Evangelische Frauen in Württemberg“

Zu „Evangelische Frauen in Württemberg“ gehören

  1. Evangelische Werke und Einrichtungen, insbesondere Frauenverbände, Schwesternschaften, Berufsverbände und Ausbildungsstätten im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sowie diakonische Vereine und Initiativen, die besonders mit und für Frauen arbeiten und „Evangelische Frauen in Württemberg“ angehören.
  2. Die Gruppen, Kreise, Vereine und Projekte, die in den Kirchengemeinden im Bereich eines Kirchenbezirks oder im Kirchenbezirk selbst im Sinne der landeskirchlichen Ordnung mit und für Frauen arbeiten und andere Gruppierungen, auch ökumenische Frauengruppen, die selbständig im Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Bezirks arbeiten und bereit sind, ihre Arbeit im Sinne der landeskirchlichen Ordnung zu tun.
  3. Werke, die ihre Aufgaben innerhalb von „Evangelische Frauen in Württemberg“ durchführen und  „Evangelische Frauen in Württemberg“ organisatorisch verbunden sind, insbesondere Evangelische Mütterkurheime in Württemberg e. V., das Evangelische Dorfhelferinnenwerk in Württemberg e. V. und das Evangelische Berufstätigenwerk in Württemberg e. V.
  4. zur Vertretung der Gruppen und Kreise vgl. § 5 Nr.1 Satz 2 und die dort empfohlene Bildung von „Bezirksarbeitskreisen Frauen“

§ 2  Aufgabe

  1. „Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeiten im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit und für Frauen.
    Sie nehmen diesen Auftrag im Rahmen dieser Ordnung selbständig und in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat wahr. Dies geschieht in gemeinde-, verbands- und zielgruppenbezogenen Kontexten und in Zusammenarbeit mit den in § 1 genannten Werken und Einrichtungen.
  2. Ziel der Arbeit ist es, die heutige Lebenswirklichkeit von Frauen mit der befreienden und lebensfördernden Botschaft der Bibel zu verbinden. „Evangelische Frauen in Württemberg“ unterstützen damit Frauen auf ihrem Glaubensweg in der Verbindung von Spiritualität und Handeln
    „Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeiten am Aufbau und an der Gestaltung der Kirche mit und nehmen damit in Kirche, Gesellschaft und Ökumene gestaltende Aufgaben wahr:
    „Evangelische Frauen in Württemberg“  arbeiten an der Verwirklichung einer geschlechtergerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft mit.
    „Evangelische Frauen in Württemberg“ bringen die Lebenswirklichkeit von Frauen in Kirche und Gesellschaft ein, vertreten die Anliegen von Frauen in Kirche und Öffentlichkeit und nehmen zu Gegenwartsfragen Stellung.
  3.  „Evangelische Frauen in Württemberg“ fördern das Engagement von Frauen in Kirche und Gesellschaft:
    „Evangelische Frauen in Württemberg“ qualifizieren ehren- und hauptamtliche Multiplikatorinnen für die landeskirchliche Arbeit mit und für Frauen in Gemeinde, Kirchenbezirk und Landeskirche.
    „Evangelische Frauen in Württemberg“ fördern die Vernetzung von Frauen in der Kirche.
    „Evangelische Frauen in Württemberg“ fördern den ökumenischen Dialog von Frauen und den Dialog zwischen Frauen innerhalb und außerhalb der Kirche.
  4. Die Geschäftsstelle von „Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeitet als Servicestelle für ehrenamtlich und hauptamtlich tätige Frauen in der Landeskirche und stellt frauenbezogene Fachkompetenz in den Arbeitsbereichen der Landeskirche zur Verfügung.

§ 3 Haushaltsführung

  1. Der Haushalt von „Evangelische Frauen in Württemberg“ wird als Sonderhaushalt der Landeskirche oder im Rahmen eines Sonderhaushalts innerhalb des Haushalts für Werke und Dienste als Bewirtschaftungseinheit geführt.
  2. Die Organe von „Evangelische Frauen in Württemberg“ erstellen einen Entwurf des Haushaltsplans zur Genehmigung durch den Oberkirchenrat und Beschlussfassung durch die Landessynode.
  3. „Evangelische Frauen in Württemberg“ können von Mitgliedern nach § 1 Nr.1 Beiträge erheben.

§ 4 Organe

Organe von „Evangelische Frauen in Württemberg“  sind:

  • Hauptversammlung (§ 5),
  • Vorstand (§ 6),
  • Fachbeirat Gemeindebezogene Arbeit (§7) und
  • Fachbeirat Frauenverbände (§8).

§ 5 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    a) einer Vertreterin jedes Werks und jeder Einrichtung nach § 1 Nr. 1,
    b) einer Delegierten jedes Kirchenbezirks für die Arbeit der Gruppen und Kreise nach § 1 Nr. 2,
    c) einer Vertreterin für jedes Mitglied nach § 1 Nr. 3.
    Die Delegierten der Mitglieder nach § 1 Nr. 1 und § 1 Nr. 3. werden von diesen entsandt. Es wird eine Stellvertreterin benannt.
    Die Delegierten der Kirchenbezirke nach §1 Nr. 2. werden von diesen entsandt. Es wird eine Stellvertreterin benannt. Die Kirchenbezirke sollen einen Bezirksarbeitskreis Frauen bilden, der die Delegierten beruft (vgl. Rahmenordnung BAF für den Kirchenbezirk). Falls kein Bezirksarbeitskreis Frauen besteht, soll die Bezirkssynode die Delegierten berufen. Diese Delegierten und die Stellvertreterinnen werden für je vier Jahre berufen.
    Der Vorstand sowie die Referentinnen nehmen beratend teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats wird eingeladen und kann ebenso beratend teilnehmen.
  2. Aufgaben der Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der Gesamtplanung.
    b) Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende.
    c) Sie nimmt den Bericht der Vorsitzenden über die Arbeit des Vorstands und den Jahresbericht der Geschäftsstelle entgegen.
    d) Sie beschließt über den Entwurf eines Haushaltsplans und nimmt den Rechnungsabschluss zur Kenntnis.
    e) Sie beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Verbänden nach § 1 Nr.1. Gegen die Entscheidung kann der Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend entscheidet.
    f) Sie beschließt über Beiträge nach § 3 Abs. 3.
    g) Sie beschließt über die Aufnahme von Werken im Sinne von § 1 Nr. 3.
  3. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Vorsitzenden zusammen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, eine der beiden soll Vertreterin der Arbeit nach § 1 Nr. 2. sein,
    b) fünf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern,
    c) der Pfarrerin und der Geschäftsführerin von „Evangelische Frauen in Württemberg“  mit Stimmrecht.
    Mindestens eine Person im Vorstand nach Abs. 1 b) soll jeweils aus der verbandsbezogenen Arbeit nach §1 Nr. 1. und der gemeindebezogenen Arbeit nach § 1 Nr. 2. kommen.
    Die Mitglieder des Vorstands müssen nicht Delegierte der Hauptversammlung sein.
    Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats wird eingeladen und kann beratend teilnehmen.
  2. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Er legt die Gesamtkonzeption der Arbeit im Rahmen der beschlossenen Richtlinien fest und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
    b) Bei der Berufung der Pfarrerin nimmt er die Befugnisse nach § 6 Abs. 3 PfStBG wahr.
    c) Er beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Geschäftsführerin.
    d) Er beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Referentinnen und hört dazu den betreffenden Fachbeirat. Bei der Berufung der Referentin für die Arbeit mit allein lebenden Frauen hört er die Vertreterinnen des Evangelischen Berufstätigenwerks.
    e) Er stellt den Entwurf des Haushaltsplans als Vorlage an die Hauptversammlung auf.
    f) Er benennt die Vertreterinnen von „Evangelische Frauen in Württemberg“ für andere   Gremien.
    g) Er beschließt die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle, legt die Dienstaufträge für die Geschäftsführerin und die Referentinnen fest und macht einen Vorschlag für den Dienstauftrag für die Pfarrerin.
    h) Der Vorstand kann zeitlich befristete Projektgruppen einsetzen.
  4. Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr. Er wird von der Vorsitzenden in der Regel 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 7 Fachbeirat Gemeindebezogene Arbeit

  1. Der Fachbeirat besteht aus
    a) bis zu drei Vertreterinnen aus jeder Prälatur die von den Vertreterinnen der Bezirksarbeitskreise Frauen dieser Prälatur gewählt werden,
    b) einem Mitglied des Vorstands, das dieser bestimmt,
    c) den Referentinnen der Kontaktstelle für gemeindebezogene Arbeit,
    d) bis zu drei mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder Zugewählten.
    Die Zahl der Vertreterinnen nach § 7.1.a. wird durch die Hauptversammlung festgelegt
  2. Der Fachbeirat hat folgende Aufgaben:
    a) Er greift Impulse aus den Gemeinden auf und gibt sie weiter.
    b) Er arbeitet die konzeptionelle Entwicklung/Weiterentwicklung der gemeindebezogenen Arbeit aus.
    c) Er erarbeitet Vorschläge für den Vorstand und die Hauptversammlung.
  3. Der Fachbeirat Gemeindebezogene Arbeit hat eine ehrenamtliche Leitung. Die Geschäftsführung liegt bei einer Referentin der Kontaktstelle für Gemeindebezogene Arbeit.
  4. Der Fachbeirat tagt mindestens viermal im Jahr.

§ 8 Fachbeirat Frauenverbände

  1. Der Fachbeirat besteht aus
    a) einer Delegierten jedes Werks und jeder Einrichtung,
    b) einem Mitglied des Vorstands, das dieser bestimmt,
    c) der Verbandsreferentin,
    d) bis zu zwölf mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder, Zugewählten.
  2. Der Fachbeirat hat folgende Aufgaben:
    a) Er bietet den Mitgliedsverbänden den Rahmen für einen zeitnahen Austausch und kontinuierliche gegenseitige Information.
    b) Er erarbeitet Konzeptionen und Stellungnahmen zu fachspezifischen Themen der Arbeit.
    c)   Er bereitet Stellungnahmen und Diskussionspapiere für den Vorstand und die Hauptversammlung vor.
  3. Der Fachbeirat Frauenverbände hat eine ehrenamtliche Leitung. Die Geschäftsführung liegt bei der Referentin der Kontaktstelle für Verbandsbezogene Arbeit.
  4. Der Fachbeirat tagt mindestens viermal im Jahr.

§ 9 Geschäftsstelle, Verwaltung

  1. Pfarrerin und Geschäftsführerin leiten die Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der Geschäftsordnung. Sie tragen dem Vorstand gegenüber die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Organe, jeweils im Rahmen ihres Auftrags nach der Geschäftsordnung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Oberkirchenrat genehmigt wird.
  2. Mit der Durchführung der Verwaltung von „Evangelische Frauen in Württemberg“ wird gemäß § 1 Abs.4 und § 9 Abs. 1 der Ordnung des Evangelischen Gemeindedienstes dieser beauftragt. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Gemeindedienstes wird zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Vorstands eingeladen und kann beratend teilnehmen.

§ 10 Angliederung an Dachverbände

„Evangelische Frauen in Württemberg“ sind Mitglied der Evangelischen Frauenarbeit in Deutschland und der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland.

Artikel II

Änderung der Ordnung für den Evangelischen Gemeindedienst
Die Ordnung für den Evangelischen Gemeindedienst vom 28. März 2000 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 Buchstabe f) werden die Worte „des Frauenwerks,“ gestrichen.
  2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Frauen-„ gestrichen.

Artikel III

Änderung der Ordnung des Frauenwerks und des Männerwerks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Ordnung des Frauenwerks und des Männerwerks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält die Fassung „Ordnung des Männerwerks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“
  2. Abschnitt I erhält folgende Fassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Auftrag

Das Männerwerk leistet der Gemeinde Mithilfe beim Erlernen des Sehens, Hörens und Redens im Umgang mit der Bibel, bei der Einübung des Lebens aus dem Glauben und bei der Befähigung zum Leben mit anderen. Seine Arbeit geschieht mit dem Ziel, einzelne und Gruppen ihrerseits zur Wahrnehmung dieses Auftrags zu befähigen.

§ 2 Zuordnung

Das Männerwerk ist ein Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Seine Landesstelle arbeitet als Abteilung des Evangelischen Gemeindedienstes für Württemberg. Auf allen Ebenen arbeitet das Männerwerk mit anderen kirchlichen Gruppen, Werken und Diensten zusammen. Es tut seinen Dienst in ökumenischer Partnerschaft und sucht Verbindung zu außerkirchlichen Organisationen der Erwachsenenbildung.

§ 3 Arbeitsweise

  1. Das Männerwerk arbeitet auf allen Ebenen der Landeskirche. Es beteiligt sich an der Erwachsenenarbeit als einem Teil des Dienstes der Kirche in der Welt.
  2. Das Männerwerk richtet die Formen und Methoden seiner Arbeit in Gemeinde und Bezirk an den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen aus. Die von ihm angebotene Hilfe gilt kontinuierlichen Gruppen ebenso wie solchen, die bestimmte Aufgaben für begrenzte Zeit in Angriff nehmen.
  3. Es wirkt darauf hin, dass die Arbeit, die von Gemeindegliedern in eigener Initiative geschieht, mit den Organen der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke abgesprochen wird.
  4. Der Abschnitt II. Frauenwerk wird aufgehoben.
  5.  In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „, dazu den 2 vom Landesarbeitskreis des Frauenwerks in den Landesarbeitskreis des Männerwerks gewählten Mitgliedern“ und Satz 4 gestrichen.
  6. Der Abschnitt IV Zusammenarbeit zwischen Frauenwerk und Männerwerk wird aufgehoben.
  7. Abschnitt V erhält folgende Fassung:

V Schlussbestimmungen
§ 20 Veröffentlichung von Minderheitsmeinungen

Haben Mitglieder des Landesarbeitskreises oder der Landesdelegiertenversammlung bei Grundsatzfragen gegen einen Beschluss gestimmt, der veröffentlicht werden soll, können sie nach Maßgabe der Geschäftsordnung verlangen, dass ihre abweichende Meinung ebenfalls veröffentlicht wird.

§ 21 Änderung der Ordnung

Anträge an den Oberkirchenrat auf Änderung dieser Ordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Landesdelegiertenversammlung.

  1. Die §§ 11 bis 17 werden §§ 4 bis 10, die §§ 20 und 21 werden §§ 11 und 12.

Artikel IV

Übergangsregelung, Inkrafttreten

  1. Die bisherigen Mitglieder der Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – Zusammenschluss Evangelischer Frauenverbände –gehören als Werke und Einrichtungen im Sinn von Artikel I § 1 Nr. 1. zu Evangelische Frauen in Württemberg, soweit sie dem zustimmen.
  2. Soweit in Satzungen von Vereinen oder Werken und Einrichtungen bisher dem Frauenwerk oder seinen Organen Befugnisse zur Entsendung von Delegierten oder zur Geschäftsführung eingeräumt sind, werden diese Befugnisse künftig vom Werk Evangelische Frauen in Württemberg und seinen Organen wahrgenommen.
  3. Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.

Spirituelle Sommerwoche

31. 07. - 03. 08 2010
im Salemer Pfleghof Esslingen
siehe auch unter http://www.frauen-efw.de/veranstaltungen/veranstaltungen-details.html?tx_desimplecalendar_pi1%5BshowUid%5D=177

Cascade

Der Newsletter der Evangelischen Frauen in Württemberg erscheint zweimal jährlich.

Hier finden Sie die aktuelle Ausgabe vom Frühjahr 2010 als PDF.